BAG, Urteil vom 23.3.2017, 6 AZR 161/16 – Überstunden, die nicht im Schichtplan eingeplant sind, können nicht durch Freizeit ausgeglichen werden. Für sie ist auch bei Teilzeitarbeit ein Überstundenzuschlag nach TVöD-K zu leisten, so das Bundesarbeitsgericht.
Für das Arbeitsverhältnis eines Gesundheits- und Krankenpflegers galt der TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K). Er arbeitete zu 75 % in Teilzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 29,25 Wochenstunden und wurde in Wechselschicht aufgrund eines monatlichen Schichtplans eingesetzt. Durch Anordnung der Arbeitgeberin überschritt der Pfleger die im Schichtplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit mehrfach, allerdings blieb er größtenteils unter den 39 Stunden einer Vollzeitkraft. Diese zusätzlichen Wochenstunden wurden durch Freizeit ausgeglichen.
Der Pfleger war allerdings der Ansicht, dass die Stunden durch Überstundenzuschläge honoriert werden müssten, da es sich um Überstunden handeln würde. Die Arbeitgeberin sah in den geleisteten Stunden jedoch eine Mehrarbeit, die nicht mit Überstunden gleichzusetzen sei und daher mit Freizeit ausgeglichen werden könnte. Für Überstunden müsste der Pfleger die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten und selbst dann erhielte er nur einen Zuschlag, wenn ein Freizeitausgleich nicht möglich sei. Der Pfleger erhob daher Klage vor dem Arbeitsgericht bis hin zum Landesarbeitsgericht und legte zuletzt Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Pfleger Recht und urteilte, dass den Arbeitnehmern für sogenannte ungeplante Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 8c TVöD-K ein Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2a TVöD-K zusteht. Dieser Zuschlag gilt unabhängig von einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, also für Teilzeitkräfte bereits dann, wenn Überstunden über die Teilzeitquote hinaus geleistet werden.
Bei § 7 Abs. 8c TVöD-K ist laut BAG zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden: Die erste betrifft den Sachverhalt, in dem zu den im Schichtplan festgesetzten Arbeitsstunden zusätzliche, also nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden. Hierbei handelt es sich dann um sogenannte ungeplante Überstunden. Bei der zweiten Alternative wird die regelmäßige Arbeitszeit bereits durch die im Schichtplan angeordneten Stunden überschritten (sogenannte eingeplante Überstunden). Eingeplante Überstunden können durch Freizeit ausgeglichen werden, ungeplante Überstunden nicht.
Die ungeplanten Überstunden können nicht im Schichtplanturnus ausgeglichen werden, vielmehr steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Überstundenzuschlag zu. Das gilt auch dann, wenn er in Teilzeit arbeitet und über seine Teilzeitquote hinaus Überstunden leistet. Für den Überstundenzuschlag muss der Teilzeitbeschäftigte nicht die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten überschreiten. Die fehlende Ausgleichsmöglichkeit von Überstunden lässt sich aufgrund der besonderen Erschwernis für Arbeitnehmer in Schichtarbeit erklären. Diese Erschwernis wird auch nicht von der Wechselschichtzulage abgedeckt, weil diese lediglich einen Ausgleich für die Störung des gleichmäßigen Tagesrhythmus gewährleistet.
Für das BAG lassen die Normen des TVöD-K keine andere Auslegung zu, als einen Überstundenzuschlag zu gewähren. Schließlich würde der Tarifvertrag ansonsten gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen, wenn Teilzeitbeschäftigte bei ungeplanten Überstunden oberhalb ihrer Teilzeitquote keine Überstundenzuschläge bekämen. Nach dieser Norm darf ein Arbeitnehmer nämlich wegen seiner Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Das Bundesarbeitsgericht geht insgesamt nicht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien hier gegen höherrangiges Recht verstoßen oder sinnentleerte Vorschriften vereinbaren wollten und spricht den Überstundenzuschlag daher auch Teilzeitbeschäftigten zu (BAG, Urteil v. 23.3.2017, 6 AZR 161/16).
Quelle: www.haufe.de