Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum ATV vom 1. März 2002

Tarifvertrag – Mit Urteil vom November 2007 hatte der BGH die Tarifvertragsparteien aufgefordert, eine Neuregelung für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge – also für die Beschäftigten, die zum Umstellungsstichtag am 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten – zu finden, da die bisherige Berechnungsweise für bestimmte Personengruppen nicht verfassungsgemäß sei. Das Gericht beanstandete, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten die volle Anwartschaft nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von vornherein nicht erreichen konnten. Dadurch wurden aus Sicht des BGH die Beschäftigten, die später in den Öffentlichen Dienst eingetreten sind, innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten unangemessen benachteiligt.Durch weitere höchstrichterliche Urteile waren Arbeitgeber und Gewerkschaften darüber hinaus aufgefordert, die Benachteiligung von Frauen mit Mutterschutzzeiten sowie von Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung zu beenden.