Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte – Berechnung der Durchschnittsbelegung

LAG Schleswig – Hostein – Für die Eingruppierung von Kindertagesstättenleitungen kommt es nach der Protokollerklärung Nr. 10 (im ABD Teil A, 1: Anlage F Anmerkung Nr. 9 ) nicht auf die theoretischen Höchbelegungszahlen an sondern auf die Anzahl der tatsächlich vertraglich vergebenen Plätze, die sich zeitlich überschneiden.Die Durchschnittsbelegung ist in der Protokollnotiz 10 dahin erläutert, dass grundsätzlich die Zahl der vom 01.10. bis 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen ist. Bereits nach dem Wortlaut dieser erläuternden Tarifvorschrift kommt es mithin für die Berechnung der Durchschnittsbelegung zunächst auf die „vergebenen“ Plätze, d. h. die Anzahl der aufgrund eines tatsächlich abgeschlossenen Betreuungsvertrages vergebenen Kinderbetreuungsplätze, an. Nicht entscheidend ist demgegenüber die theoretisch nach den jeweiligen Kita-Gesetzten und Kita-Verordnungen zulässige Höchstanzahl der in der Kindertagesstätte zu betreuenden Kinder. Indessen bestimmt sich die Eingruppierung nicht nur nach den vergebenen Kita-Plätzen, sondern danach, wie viele dieser vergebenen Kita-Plätze „je Tag gleichzeitig belegbar“ sind. Dies folgt aus der Einschränkung des zweiten Halbsatzes der Protokollnotiz. Das Urteil ist rechtskräftig.