Urlaubsanspruch bei Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat – Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD (wortgleich mit § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L), nach der sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sich die Anzahl der während einer Vollbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.

Dies gilt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 53/14 (F) –  auch dann, wenn die/der Beschäftigte den Urlaub vor dem Arbeitszeitwechsel noch hätte einbringen können.
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat keine Bedenken, wenn aus diesem Urteil ab 1. Februar 2015 (= Erster des Monats, in dem das Urteil verkündet worden ist) allgemeine Folgerungen dergestalt gezogen werden, dass bei einer Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter gleichzeitiger Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage eine Verminderung des bis zum Zeitpunkt des Arbeitszeitwechsels erworbenen Urlaubsanspruchs unterbleibt. Dieser Urlaubsanspruch umfasst einen evtl. noch vorhandenen Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren sowie den anteilig entstandenen und noch nicht eingebrachten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres.