§ 26 TVöD: Verfall des Mehrurlaubs

BAG – Ist ein Arbeitnehmer fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt, verfällt sein Mindesturlaubsanspruch entgegen § 7 Abs. 3 BUrlG aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht schon am 31. März des Folgejahres. Der von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistete Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen darf nach der neueren Rechtsprechung des EuGH nicht vor Ablauf eines den Bezugszeitraum deutlich übersteigenden Zeitraums verfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht nehmen konnte.

Die Tarifvertragsparteien können hiervon abweichend Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen übersteigen (Mehrurlaub), frei regeln. Ob die Tarifvertragsparteien von dieser Regelungsmacht Gebrauch gemacht haben, ist durch Auslegung der maßgeblichen Tarifbestimmungen festzustellen. 

Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben zwar nicht ausdrücklich zwischen dem gesetzlichen, europarechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen und dem tariflichen Mehrurlaub unterschieden. Sie haben sich jedoch mit der Regelung in § 26 Abs. 2 TVöD hinreichend deutlich vom gesetzlichen Fristenregime in § 7 Abs. 3 BUrlG gelöst, indem sie die Übertragung und den Verfall des Urlaubsanspruchs eigenständig geregelt haben. Dies hindert, einen „Gleichlauf“ des gesetzlichen Mindesturlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs anzunehmen, und bewirkt, dass der Mehrurlaub aus dem Jahr 2007 am 31.5.2008 und der Mehrurlaub aus dem Jahr 2008 am 31.5.2009 nach § 26 Abs. 2 Buchst. A TVöD verfallen sind.

Quelle: Aktuelles aus dem Tarifrecht (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck)