BAG – Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.Das BAG hat mit einem aktuellen Urteil das bisherige Befristungsrecht tiefgreifend geändert. Eine sachgrundlose Befristung bis zu zwei Jahren ist nun möglich, wenn eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers bei der Firma mehr als drei Jahre zurückliegt.
Was bisher galt:
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfGist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Das gilt nach § 14 Abs. 2Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Neu: Befristung möglich, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurückliegt