TV-EL: ab 2011 höhere Grenzbeträge

Tarifverträge – Laut einer Mitteilung des KAV Bayern e.V. wurde mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010 zum Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) der TV-EL entfristet, d.h. er gilt ab 2011 unbefristet fort.

Der Tarifvertrag kann von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Nachwirkung des §4 Absatz 5 TVG wurde weiterhin ausgeschlossen.

Der Grenzbetrag nach § 2 Absatz 3 Satz 2 TV-EL beträgt für Beschäftigte vom 1. Januar 2011 an 2.970,73 Euro und für Auszubildende vom 1. Januar 2011 an 1.029,79 Euro monatlich.

Der Kindergrenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 3 TV-EL beträgt vom 01. Januar 2011 an 4.143,38 Euro monatlich.

Unter Berücksichtigung der Änderung durch den 2. Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14.Juli 2010 zum Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung anA rbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern(TV-EL) erhöht sich dieser Grenzbetrag für Beschäftigte gem.§ 2 Absatz 3 Satz 4 ABD Teil D, 8 zum 01.01.2011 um 0,6% auf gerundet EUR 2.943,25 und für Auszubildende um 0,6% auf gerundet EUR 947,40 / EUR 1.046,88 und der Kindergrenzbetrag in analoger Anwendung des § 2 Absatz 3 Satz 4 ABD Teil D,8 zum 01.01.2011 um 0,6% auf (gerundet) EUR 4.126,21.

 

Den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010 zum Tarifvertrag vom 23. Juli 2007  über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) finden Sie hier: