Frühstück- und Übernachtungskosten

Geschäftsstelle – Durch das am 18.12.2009 beschlossene Wachstumsbeschleunigungs-Gesetz sinkt die Umsatzsteuer im Hotel. Das hat Folgewirkungen auf die Erstattung von Übernachtungskosten bei dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten von Beschäftigten.Durch das am 18.12.2009 beschlossene Wachstumsbeschleunigungs-Gesetz sinkt die Umsatzsteuer im Hotel. Das hat Folgewirkungen auf die Erstattung von Übernachtungskosten bei dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern.
– Frühstück auf Reisen
Bei Übernachtungen ab dem 1.1.2010 wird der Umsatzsteuersatz im Hotel- und Gaststättengewerbe auf 7 % abgesenkt. Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext im beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird die Änderung auf reine Beherbergungsleistungen beschränkt.
– Nicht betroffen – die Verpflegung
Nicht von der Steuerermäßigung betroffen – da nicht unmittelbar der Beherbergung dienend – sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.
– Leistungen gesondert ausweisen
Deshalb müssen umsatzsteuerrechtlich in Hotelrechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung Nebenleistungen gesondert ausgewiesen werden. Dies hat Folgewirkungen für Arbeitnehmer auf dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten.
Ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück ist in der angegebenen Höhe und nicht pauschal in Höhe von 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag zu kürzen. Nur die verbleibenden Hotelkosten können als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden.
Somit kann es dazu kommen, dass die Beschäftigten Verpflegungsmehraufwand aus eigener Tasche zahlen müssen (wenn z.B. das Tagegeld niedriger ist als die Kosten für das Frühstück).
Bucht der Arbeitgeber das Hotel und stellt es den Beschäftigten zur Verfügung, kann – in Anwendung der Richtlinie 8.1 Absatz 8 Nr. 2 der Lohnsteuerrichtlinien 2008 mit Ansetzen des amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung – vermieden werden, dass die Beschäftigen Nachteile im Sinne des oben Beschriebenen erleiden. Wichtig ist, dass die Hotelrechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird, und die Beschäftigen die Hotelkosten vor Ort  für den Arbeitgeber nur verauslagen.

 

Quelle: www.haufe.de
Quelle: KAV-Rundschreiben A2/2010