Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung

NZA 18/2010 – Die Spitzenorganisatio­nen der Sozialversicherung vertreten den Standpunkt, dass bei Freistellungen im Rahmen „sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen über einen längeren Zeitraum” die sozialversicherungsrechtlich relevan­te Beschäftigung nach einem Monat endet. Zur Begründung wird auf § 7 Absatz 1a Nummer 1 SGB IV verwiesen, wonach seit dem 1. 1. 2009 eine sozialver­sicherungsrechtlich relevante Beschäftigung in Zeiten der Freistellung im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen über einen Monat hinaus nur dann bestehe, wenn Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach S 7 b SGB IV fällig ist. Bei „sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen”, die nicht von § 7 Absatz 1a Nummer 1 SGB IV erfasst werden, soll dagegen die sozial­versicherungsrechtlich relevante Beschäftigung nach einem Monat en­den. Diese Rechtsansicht stehe nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des 12. Senats des BSG vom 24.09.2008, da sich diese Urteile nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger auf die Rechtslage vor 2009 beziehen.Für Freistellungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wird es daher in Zukunft darauf ankommen, ob es sich aus der Sicht der Sozialversicherungsträger um eine Freistellung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen handelt, die nach der im Frage-/Antwortkatalog des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Ren­tenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit zum Versicherungs-,Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen vom 13. 4. 2010 niedergelegten Rechtsansicht zum Ende des sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses führt.