Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD – Pfändbarkeit sowie Kürzungs- und Stichtagsregelung

§ 20 TVöD – 1 – Urteil des BAG vom 14.03.2012 – 10 AZR 778/10 -2 – Pressemitteilung des BAG vom 12.12.2012 (Nr. 88/12)3 – Pressemitteilung des BAG vom 12.12.2012 (Nr. 89/12)1. Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung
Nach bisheriger Auffassung war die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD als (teilweise) unpfändbare „Weihnachtsvergütung“ im Sinne von § 850a Nr. 4 ZPO anzusehen. Hierbei galt die zeitliche Nähe zu Weihnachten als wesentliches Indiz.
Mit Urteil vom 14.03.2012 – 10 AZR 778/10 – hat das Bundesarbeitsgericht zum Besonderen Teil Sparkassen des TVöD (TVöD – BT-S) entschieden, dass der dort in § 44 Abs. 1 Satz 2 geregelte garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug ist. In den Entscheidungsgründen führt der Senat dazu aus, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt

 

2. Kürzungsregelung (§ 20 Abs. 4 TVöD)
Mit Urteil vom 12.12.2012 – 10 AZR 922/11 – hat das Bundesarbeitsgericht – bezogen auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 20 Abs. 4 TV-L – entschieden, dass bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben.

3. Stichtagsregelung (§ 20 Abs. 1 TVöD)
In einem weiteren Urteil vom 12.12.2012 – 10 AZR 718/11 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Regelung in § 20 Abs. 1 TVöD, wonach der Anspruch auf die Jahressonderzahlung von einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses am
1. Dezember abhängig gemacht wird, Arbeitnehmer, die vor diesem Stichtag wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, nicht unzulässig wegen ihres Alters benachteiligt.