Arbeitsmarkt- und Fachkräftezulage – Zahlung auch an Beschäftigtengruppen

Der KAV Bayern teilt mit: „Der Hauptausschuss des KAV Bayern hat in seiner Sitzung am 09.07.2019 eine erweiterte Anwendungsmöglichkeit zur Arbeitsmarkt- und der Fachkräftezulage beschlossen. Beide Zulagen können nun – neben einer Zahlung an einzelne Beschäftigte – unter bestimmten Voraussetzungen auch an Beschäftigtengruppen gezahlt werden. Damit wird es möglich, auch ohne vorherige Feststellung eines konkreten Abwanderungswillens einzelner Beschäftigter Gruppen von Beschäftigten zu identifizieren, die durch die Zahlung einer Arbeitsmarkt- oder Fachkräftezulage an den Arbeitgeber gebunden werden sollen.“

„Einzelheiten:
1. Arbeitsmarktzulage
Die Richtlinie über eine Arbeitsmarktzulage, über die die Mitgliederversammlung der VKA in ihrer Sitzung am 21.11.2008 Beschluss gefasst hat, sieht die Möglichkeit der Zahlung einer widerruflichen Zulage in Höhe von bis zu 20% der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe vor. Auf Basis dieser Richtlinie hat der Hauptausschuss des KAV Bayern in der letzten Fassung am 24.03.2015 einen entsprechenden Beschluss gefasst.
1Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten nach freiem Ermessen zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage in der Höhe von bis zu 20 v.H. der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. 2Die Zulage kann befristet werden.“
Die Geschäftsstelle hat bezüglich der Gewährung von pauschalen Arbeitsmarktzulagen an alle oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten bisher stets auf die obigen Grundsätze
– insbesondere auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung – verwiesen.
Unbeschadet der in Kraft bleibenden Möglichkeit der Gewährung an nur einzelne Beschäftigte in der Form einer Halte- oder Personalgewinnungsprämie hat der Hauptausschuss am 9.07.2019 unter Ziffer I beschlossen, den Beschluss des Hauptausschusses vom 24.03.2015 (Arbeitsmarktzulage) zu ergänzen. Danach ergibt sich in Zusammenschau beider Beschlüsse folgende Beschlusslage zur Arbeitsmarktzulage:
1Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten nach freiem Ermessen zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage in der Höhe von bis zu 20 v.H. der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. 2Ein solcher Einzelfall kann auch für Gruppen von Beschäftigten gegeben sein, sofern es sich

um
– vom Konkurrenzdruck wegen starker Nachfrage und fehlendem Arbeitskräfteangebot auf dem Arbeitsmarkt betroffene Beschäftigtengruppen
oder
– um ein gegenüber dem privaten lokalen Arbeitsmarkt erheblich nachteiliges Entgeltniveau

handelt. 3Der Bedarf kann auch vorsorglich für vergleichbare Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen festgestellt werden. 4In der Personalakte sind ggfs. durch Verweis auf einen einschlägigen die Dokumentation enthaltenen Gremiumsbeschluss die Voraussetzung nach Satz 2 zu dokumentieren. 5Die Zulage kann befristet werden.“
Die in den Spiegelstrichen definierten Voraussetzungen können sich entweder aus öffentlichen Quellen (wie z.B. aus Statistiken, Informationen der Agentur für Arbeit oder sonstige
Veröffentlichungen und Erhebungen zur Lage am Arbeitsmarkt) oder aus eigenen Erkenntnissen des Arbeitgebers (wie z.B. einer oder mehrerer erfolgloser Ausschreibungen bestimmter Stellen, einer hohe Fluktuationsquote bei einzelnen Beschäftigungsgruppen) und einem entsprechenden Gremienbeschluss ergeben.
Es bestand im Hauptausschuss Einigkeit, dass es bei der bisherigen Höhe der Arbeitsmarktzulage und der bestehenden Dokumentationspflicht bleiben solle. Das bedeutet, die Erkenntnisse, die der Arbeitsgeber zur Grundlage seines Gremiumsbeschlusses gemacht hat, sind unbedingt zu dokumentieren.
2. Fachkräfte-Richtlinie
Ein gleichlautender Beschluss wurde unter Ziffer II für die Fachkräfte-Richtlinie gefasst. Nach dieser Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieuren (Fachkräfte- Richtlinie vom 11.11.2011 in der Fassung vom 17.04.2018, siehe Anlage 1) kann an Beschäftigte ab der EG 9a – wenn die Tätigkeit eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung voraussetzt – im begründeten Einzelfall eine Zulage von bis zu 1.000,00 Euro gezahlt werden (siehe auch KAV-Rundschreiben A 5/2018 sowie A 13/2018).
Die Fachkräfte-Richtlinie ist in der Sitzung der Mitgliederversammlung der VKA vom 17.04.2018 bis zum 30.12.2020 verlängert worden. Auch die oben beschriebene Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vormals sog. IT-Richtlinie ist in dieser Sitzung beschlossen worden. Sie gilt unmittelbar für die Mitgliedsverbände der VKA, eine Umsetzung durch den Hauptausschuss des KAV Bayern war nicht erforderlich.
Auch die Fachkräfterichtlinie stellt auf den Einzelfall ab, der bisher im oben beschriebenen Sinne ausgelegt wurde, also nur für einzelne Beschäftigte anwendbar war. Zur Auslegungund Anwendung der Fachkräfte-Richtlinie hat der Hauptausschuss am 09.07.2019 nun Folgendes beschlossen:
1. Für die Umsetzung der Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieuren
(Fachkräfte-Richtlinie) vom 11.11.2011 in der Fassung vom 17.04.2018 kann ein Einzelfall auch für Gruppen von Beschäftigten gegeben sein, sofern es sich
um
– vom Konkurrenzdruck wegen starker Nachfrage und fehlendem Arbeitskräfteangebot auf dem Arbeitsmarkt betroffene Beschäftigtengruppen
oder
– um ein gegenüber dem privaten lokalen Arbeitsmarkt erheblich nachteiliges Entgeltniveau
handelt. Der Bedarf kann auch vorsorglich für vergleichbare Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen festgestellt werden.
2. In der Personalakte sind ggfs. durch Verweis auf einen einschlägigen die Dokumentation enthaltenden Gremienbeschluss die Voraussetzungen nach Ziff. 1 zu dokumentieren.“
Auszug aus KAV A 7/2019