BAG – Rechtssprechung – Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien des Prozesses findet der TVöD Anwendung. Im Jahr 2009 setzte die Beklagte das Entgelt der Klägerin neu fest. Sie zahlte die monatlichen Unterschiedsbeträge nach. Eine Neuberechnung der Jahressonderzahlung erfolgte nicht.Die Klägerin meint: Die Sonderzahlung sei nach dem tariflich zustehenden und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt zu berechnen.Nach Auffassung der Beklagten ist die Jahressonderzahlung nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt zu bemessen.
Die Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg:
Grundlage der Berechnung der Jahressonderzuwendung ist das „für“ die Referenzmonate durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt und nicht das unmittelbar „in“ den Bezugsmonaten gezahlte Entgelt. „Für“ die Referenzmonate geleistete Nachzahlungen sind bei der Bemessung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen.