§ 21 TVöD – Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

Mit dem vorliegenden Rundschreiben des BMI vom 30. April 2019 werden die Durchführungshinweise zur Bestimmung und Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung neu gefasst. Das Rundschreiben vom 8. Dezember 2005 (AZ DII2-220 210-2/0) wird hinsichtlich der Ausführungen zu § 21 TVöD aufgehoben.