§ 41 (Umzugskosten/Trennungsgeld) ABD Teil A, 1.

BMF – Nach § 41 finden für die Erstattung von Umzugskosten sowie Trennungsgeld die in der jeweiligen (Erz-)Diözese geltenden Regelungen Anwendung. Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge steuerfrei erstattet werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz höchstens gezahlt werden können.

Das BMF erhöht ab dem 1.8.2011 folgende Aufwendungen, die nach demBundesumzugskostengesetz anerkannt werden:

  • Erstattung der Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden bis zu 40 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind; davon werden 50 % in voller Höhe und darüber hinausgehende Aufwendungen zu drei Viertel erstattet. Als umzugsbedingte Unterrichts-kosten können vom Arbeitgeber ab 1.1.2011 1.612 EUR und ab 1.8.2011
    1.617 EUR
    je Kind steuerfrei ersetzt werden.
  • Erstattung sonstiger Umzugsauslagen in nachgewiesener Höhe. Sonstige Umzugsauslagen sind z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, notwendige Anschaffung von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen usw. für Fenster, Auslagen für Elektrokochgeschirr bei unvermeidbarem Übergang auf elektrische Kochart, Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen, wieder verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Anschluss- oder Übernahmekosten eines Fernsprech-anschlusses, Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen.

Ohne Nachweis der sonstigen Umzugsauslagen ist folgende Pauschvergütung steuerfrei:

Pauschbetrag für

ab 1.1.2011

ab 1.8.2011

Sonstige Umzugsauslagen bei Eheleuten

1.279 EUR

 

1.283 EUR

Sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen

 

640 EUR

 

641 EUR

Erhöhungsbetrag je Kind

 

282 EUR

 

283 EUR

 

Quelle: haufe.de