“Bei den seit Anfang 2017 geführten Tarifverhandlungen zu der Eingruppierung der handwerklichen Beschäftigten (ehemaliger Arbeiterbereich) konnte am 27.1.2020 mit der Gewerkschaft ver.di eine Einigung erzielt werden. Mit der dbb tarifunuion wurde eine inhaltsgleiche Einigung erreicht.
Es wurde eine Erklärungsfrist bis zum 31.3.2020 vereinbart, während der auch die Redaktionsverhandlungen stattfinden werden und der Tarifabschluss durch die zuständigen Gremien genehmigt werden muss. Die Tariftexte und ein Durchführungsrundschreiben zu der Tarifeinigung können erst nach diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, um das Tarifergebnis nicht zu gefährden. Wir bitten Sie, bis dahin von telefonischen Anfragen hierzu abzusehen.
Der Tarifabschluss gilt für die handwerklich Beschäftigten im Geltungsbereich von TVöD-V, TVöD-E und TVöD-F nach den Maßgaben der Abs. 2 und 3 des Anhangs zur Entgeltordnung – Regelungskompetenzen.
Der Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft. Es wurde jedoch eine lange Umsetzungsfrist für die Arbeitgeber von 12 Monaten ab Ablauf der Erklärungsfrist (31.3.2020), also bis zum 31.3.2021 vereinbart.
Um den Tarifabschluss zur Eingruppierung zu erreichen und eine zeitnahe Umsetzung zu ermöglichen, wurde die Tarifverhandlungen zu den Erschwerniszuschlägen (Bezirkstarifverträge
Nr. 3 und Nr. 13) von den Verhandlungen zum Eingruppierungsrecht abgetrennt. Die Verhandlungen sollen zeitnah aufgenommen werden. Bis dahin bleibt es bei den Regelungen
zum Übergangsrecht: Die Bezirkstarifverträge Nr. 3 und Nr. 13 gelten vorerst weiter (§ 23 Abs. 1 TVÜ-VKA).”
Quelle: KAV A 2/2020