Änderungen in §§ 21 und 22 TVöD zum 01. April 2017

KAV Bayern Rundschreiben 3/2018 – Im KAV Rundschreiben A 16/2017, S. 10 ff. wurde über die mit Wirkung ab 01. April 2017 geltenden Änderungen der Protokollerklärungen zu § 21 TVöD gemäß § 1 Ziffern 2 und 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 14 vom 7. Februar 2017 informiert. Hierzu teilt der KAV Bayern ergänzend mit:

“Einzelheiten:
§ 21 TVöD bestimmt die Höhe des Entgelts, das bei:
− Freistellung von der Arbeit am 24.12. und 31.12. nach § 6 Abs. 3 S. 1 TVöD,
− Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach § 22 Abs. 1 TVöD,
− Erholungsurlaub nach § 26 TVöD,
− Zusatzurlaub nach § 27 TVöD und
− bei Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD

fortzuzahlen ist.
Das Entgelt nach § 21 TVöD setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

1. Gemäß § 21 Satz 1 TVöD werden zum einen die ständigen Monatsentgelte, also das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden nach dem Lohnausfallprinzip weitergezahlt. Es sind grundsätzlich die Beträge fortzuzahlen, die dem Beschäftigten zustünden, wenn der Beschäftigte in diesem Zeitraum weiterarbeiten würde.
2. Die zweite Komponente des Entgelts gem. § 21 Sätze 2 und 3 TVöD bezieht sich auf die nicht in Monatsbeträgen festgelegten sogenannten unständigen Entgeltbestandteile. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden grundsätzlich als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt (§ 21 Abs. 1 S. 2 TVöD). Der Durchschnitt errechnet sich somit grundsätzlich aus den unständigen Entgeltbestandteilen der vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn des maßgebenden Ereignisses. Das maßgebende Ereignis in diesem Sinne ist jeweils der Beginn des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitsbefreiung. Der Tagesdurchschnitt wird während eines durchgehenden Entgeltfortzahlungszeitraums für die Entgeltfortzahlung nicht neu berechnet. Unständige Entgeltbestandteile sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig (§ 24 Abs. 1 S. 4 TVöD).
Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 3 TVöD das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit. Zum „für Überstunden und Mehrarbeit gezahlten Entgelt“ gehört das Stundenentgelt sowie der Überstundenzuschlag. Ungeplante Mehrarbeit oder Überstunden, die der Dienstplan nicht ausweist, finden keine Berücksichtigung. Nicht berücksichtigt werden auch die innerhalb der vorgesehenen Ausgleichszeiträume durch Freizeit ausgeglichenen Mehrarbeits- und Überstunden.
Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen, Jubiläumsentgelte, Sterbegeld sowie sonstige Einmalzahlungen (vgl. § 21 Satz 3 TVöD) sind nicht Bestandteil der Entgeltfortzahlung.
Bezüglich der unständigen Bezüge errechnet sich der Tagesdurchschnitt aus den im Berechnungszeitraum erarbeiteten unständigen Entgeltbestandteilen und nicht aus dem im Berechnungszeitraum tatsächlich gezahlten bzw. fälligen Entgelt.
Mit Urteil vom 06.09.2017, Az.: 5 AZR 429/16 hat das BAG zum TV Ärzte/VKA entschieden, dass das für die tatsächliche Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft zustehende Entgelt bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Krankheitszeiten in das Referenzentgelt einzubeziehen ist. Wegen des übereinstimmenden Wortlauts der Tarifvorschriften war diese Entscheidung auf den TVöD zu übertragen (vgl. KAV Rundschreiben A 2/2017, A 15/2017).
In § 21 TVöD wurden die Protokollerklärungen mit Wirkung ab 01. April 2017 zu den Sätzen 2 und 3 wie folgt geändert:
− Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt“.
− Weiterhin wurde eine neue Nummer 3 eingefügt: „Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.“

− Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

Mit der Änderung von Satz 4 der Nummer 2 der Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD haben die Tarifvertragsparteien der Entscheidung des BAG vom 01. September 2010, Az.: 5 AZR 557/09 (hierüber hatten wir mit KAV Rundschreiben A 5/2011 informiert) Rechnung getragen. Es wird klargestellt: Lagen im Berechnungszeitraum bereits Fortzahlungstatbestände vor, bleiben die für diese Ausfalltage bereits gezahlten Durchschnittsbeträge und auch die Ausfalltage selbst bei der Berechnung des nach § 21 Satz 2 TVöD zu bestimmenden Durchschnittswerts für die nicht in Monats-beträgen festgelegten Entgeltbestandteile unberücksichtigt.
Auch die Einfügung der neuen Nummer 3 der Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD geht auf die Rechtsprechung zurück: Nach Auffassung des BAG (BAG v. 20.01. 2010, Az.: 5 AZR 53/09 und BAG v. 23.02.2010, Az.: 9 AZR 52/09) enthält § 21 TVöD für den Fall, dass zwischen einer Arbeitszeitänderung und dem maßgebenden Ereignis weniger als ein voller Kalendermonat liegt, keine Regelung zur Berücksichtigung von nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen (hierüber hatten wir mit KAV Rundschreiben A 5/2010 und A 7/2010 informiert).
Die Tarifvertragsparteien haben nunmehr für den Fall, dass zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat als Referenzzeitraum vorliegt, bestimmt, dass der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln ist, wenn zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder zwischen dem Beginn der Arbeitszeitänderung und dem maßgeblichen Ereignis (zum Beispiel Beginn des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitsbefreiung) noch kein voller Kalendermonat vergangen ist.
Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen. D.h. dass die Bruttosumme der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile durch die Zahl der Tage zu teilen ist, an denen diese Summe im Referenzzeitraum erarbeitet wurde.
Beispiel:
Ein Beschäftigter wird am 02. Januar 2018 eingestellt. Seine Arbeitszeit ist auf fünf Tage pro Woche verteilt. Am 18. und 19. Januar 2018 ist er arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 2. bis zum 17. Januar hat er unständige Bezüge in Höhe von EUR 40,- erarbeitet. Der Tagesdurchschnitt für die zwei Tage Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Nummer 3 der Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD wie folgt zu berechnen:
− Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile im Zeitraum 02. Januar bis 17. Januar: EUR 40,-
− Anzahl der Arbeitstage, an denen diese Summe erarbeitet wurde: 12 Tage
− Ermittlung des Kalenderdurchschnitts: EUR 40,- geteilt durch 12 Tage= EUR 3,33 pro Arbeitstag

Weiterhin wurde § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD wie folgt gefasst:
− „Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über.“

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 29. Januar 2014, Az.: B 5 R 36/12 R entschieden, dass der in § 22 Abs. 4 Satz 4 HS 2 TVöD vorgesehene Forderungsübergang wegen eines Verstoßes gegen die zwingenden gesetzlichen Vorgaben für die Übertragbarkeit von Sozialleistungsansprüchen unwirksam ist (hierüber hatten wir mit KAV Rund-schreiben A 3/2015 informiert).”

Quelle: KAV Bayern Rundschreiben 3/2018

Fundstelle: §§ 21, 22 TVöD, Änderungstarifvertrags Nr. 14  vom 7. Februar 2017;
KAV RS A5/2010; A 7/2010; A 5/2011; A 3/2015; A 16/2017;
KAV Brandenburg RS M 2/2018 S. 4f.;