Artikel von Dr. Eder zur Entscheidung des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte

ZTR 3/2011 – Für Einrichtungen des katholischen kirchlichen Bereichs, die nicht unmittelbar Kraft Diözesangesetz an die Grundordnung des kirchlichen Dienstes gebunden sind, hatte ein Delegationsgericht der Apostolischen Signatur am 31. März 2010 die Möglichkeit bejaht, durch rechtswirksame Erklärung der Nichtanwendung der Grundordnung auch die Nichtanwendung des spezifischen kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts herbeizuführen. Nunmehr hat jedoch der Päpstliche Rat für Gesetzesfragen anlässlich eines Falles aus dem Bereich der Caritas die Befugnisse der Diözesanbischöfe festgestellt, solche Einrichtungen durch Diözesangesetz der Grundordnung zu unterstellen.

Dr. Eder stellt die Entscheidung dar und untersucht die Konsequenzen.