BAG – Rechtssprechung – Mit seiner Entscheidung vom 24.08.2011 hat das BAG drei nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässige Sachgründe näher beleuchtet:Der Siebte Senat hat entschieden, dass es sich bei einer Befristung „im Anschluss an eine Ausbildung“ um den ersten Arbeitsvertrag nach Ausbildungsabschluss handeln muss. Weiterhin wurde festgestellt, dass eine „Befristung zur Aus- und Weiterbildung“ zwar grundsätzlich zulässig ist, dass hierfür die allgemeine Aus- und Weiterbildung, die mit jeder mehrjährigen Berufsausbildung einhergeht, aber nicht ausreicht.
DieserSachgrund liegt nur vor, wenn im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisseseine systematische Ausbildung stattfindet. Letztlich rechtfertige auch ein inder Person des Arbeitnehmers liegender Grund eine Befristung nur dann, wenn esohne den sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertragsgekommen wäre.
Quelle: KAV-Rundschreiben 3/2012