Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft

Urteil des BAG vom 06.09.2017, Az.: 5 AZR 429/16 – Die Entgelte für Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft sind bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.

Nach Mitteilung des KAV Bayern ist die Entscheidung des BAG vom 06.09.2017 zu § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA wegen der wortgleichen Formulierungen der Tarifverträge auch auf die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 2 TVöD zu übertragen und auch bei der Berechnung der Jahressonderzahlung entsprechend anzuwenden.