Besteht die Unfallversicherung auch in Freistellungsphasen fort?

Neue Rechtsauslegung – Eine neue Rechtsauslegung droht das SV-Recht noch unübersichtlicher zu machen: Die Unfallversicherung ist in Freistellungsphasen anders zu beurteilen als die übrigen SV-Zweige.

Die Geschäftsführerkonferenz derDeutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat entschieden, dass in denFällen, in denen ein Arbeitgeber endgültig und unwiderruflich bis zum Ende desArbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, keinbeitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung(mehr) vorliegt. Damit kommt es im Unfall-versicherungsrecht zu einerabweichenden Beurteilung im Vergleich zu den anderen SV-Zweigen.

Diese Sonderregelung der Unfallversicherung erfasst jedoch nicht Arbeitnehmer, die nur aufgrund eines gesetzlichenAnspruchs (z. B. Resturlaub, Mutterschutz, Wertguthaben) freigestellt werden.Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben diese Beurteilung in ihrem Besprechungsergebnis vom 2./3.11.2010 veröffentlicht.

Zur abweichenden Bewertung für die Unfallversicherung kommt es, weil es sich bei der Unfallversicherung um eine Haftpflichtversicherung handelt. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnisse des Unternehmers endgültig entfallen sind, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor. Zu diesem Ergebnis kam zuvor auch schon die Rechtsprechung (vgl. Urteil des BSG vom 30.07.1981 – 8/8a RU 48/80).

Für solche Zeiten sind vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen keine Daten zur Unfallversicherung zu melden. Bei Entgeltmeldungen ist daher ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 0 EUR anzugeben sowie keine Arbeitsstunden. Durch die zum 1.6.2011erfolgende Umstellung der Datensätze für die Unfallversicherung ist ab diesem Zeitpunkt zusätzlich der UV-Grund „B03“ (Versicherungsfreiheit in derUnfallversicherung gemäß SGB VII) anzugeben.