Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Am 1. Juli 2011 startet der neue Bundesfreiwilligendienst (BFD). Der BFD tritt an die Stelle des Zivildienstes, der zusammen mit der Wehrpflicht zum 30. Juni 2011 ausgesetzt wird.
Wer kann Bundesfreiwilligendienst machen?
Alle Bürgerinnen und Bürger, die ihre Pflichtschulzeit absolviert haben, können Bundesfreiwilligendienst machen: Junge Menschen nach der Schule, Menschen in mittleren Jahren und Seniorinnen und Senioren. Alter, Geschlecht, Nationalität oder die Art des Schulabschlusses spielen dabei keine Rolle.
Sonderurlaub
Eine tarifvertragliche Möglichkeit zur Gewährung von Sonderurlaub besteht im Rahmendes § 28 ABD Teil A, 1. Die Voraussetzung des wichtigen Grundes liegt beim Bundesfreiwilligendienst vor. Bei Gewährung von Sonderurlaub ergeben sich hinsichtlich anderer Sonderurlaubsfälle keine Besonderheiten.
Soweit für die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nicht ausnahmsweise Sonderurlaub unter Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses gewährt wird, wird die Zeit des Sonderurlaubs und damit der Bundesfreiwilligendienst nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet (§ 34 Absatz 3 Satz 2 ABD Teil A, 1.). Dies hat zur Folge, dass für die Berechnung der Anspruchsdauer des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 3 ABD Teil A, 1. und für die Ermittlung des Anspruchs auf Jubiläumsgeld nach § 23 Absatz 2 ABD Teil A, 1. die Zeit eines Bundesfreiwilligendienstes nicht mitzählt. Gleiches gilt für die Länge der Kündigungsfrist nach § 34 Absatz 1 ABD Teil A, 1. und für den Eintritt der Unkündbarkeit nach § 34 Absatz 2 ABD Teil A, 1.
Auf die Stufenlaufzeit ist der Sonderurlaub und damit der Bundesfreiwilligendienstnach § 17 Absatz 3 Satz 2 ABD Teil A, 1. nicht anzurechnen (es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d ABD Teil A, 1. vor); eine Rückstufung in die nächstniedrige Stufe nach § 17 Absatz 3 Satz 3 ABD Teil A, 1. erfolgt aufgrund der Dauer von höchstens 24 Monaten Bundesfreiwilligendienst nicht.
Kündigungsschutz
Einbesonderer Kündigungsschutz besteht für die Zeit des Bundesfreiwilligendienstesnicht.
Auswirkungen auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 ABD Teil A, 3.
Für dem Grunde nach kindergeldberechtigte Kinder wird nach derzeit geltender Rechtslage für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes kein Kindergeld gezahlt. Allerdings ist beabsichtigt, durch Gesetzesänderung rückwirkend zum 01.07.2011 die Kindergeldberechtigung für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes einzuführen (so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 16.05.2011). Mit der Kindergeldzahlung auch für die Dauer des Bundesfreiwilligendienst liegt eine für den Besitzstand schädliche Unterbrechung i.S.d. § 11 Absatz 1 Satz 3 ABD Teil A, 3. nicht vor.
Im Hinblick auf den beabsichtigten Kindergeldbezug auf für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes werden seitens der VKA keine Bedenken erhoben, wenn unter dem Vorbehalt der späteren Rechtsänderung die Besitzstandszulage nach §11 TVÜ-VKA bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen während der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes durch ein Kind des Beschäftigten weitergewährt wird.
Hinsichtlich der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienstesverweist der VKA zudem auf die Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)vom 24.06.2011, die auf deren Homepage www.bzst.de in der Rubrik „Kindergeld/Familien-kassen/Einzelweisungen als PDF-Download zurVerfügung steht.
(Quelle: KAV-Rundschreiben A 7/2011)