Eingruppierung der Beschäftigten mit handwerklichen Tätigkeiten (ehemaliger Arbeiterbereich)

Tarifverhandlungen – Derzeit finden zwischen dem KAV Bayern und ver.di landesbezirkliche Tarifverhandlungen zu der Eingruppierung der Beschäftigten mit handwerklichen Tätigkeiten (ehemaliger Arbeiterbereich) statt.

Der KAV Bayern teilt hierzu mit:
“Hintergrund ist, dass für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten ab dem 01.01.2017 zwar die neuen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) gelten, die an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe der Bezirkstarifverträge Nr. 2 und Nr. 12 zum BMT-G getreten sind. Die speziellen Merkmale (Beispiele und Fernermerkmale) des BTV Nr. 2 und des BTV Nr. 12 gelten jedoch weiter, bis sie durch eine landesbezirkliche Vereinbarung abgelöst werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA). Diese speziellen Merkmale sind an die neue Entgeltordnung anzupassen.
In den bisherigen Verhandlungsterminen haben die Arbeitgeberkommission und ver.di das Lohngruppenverzeichnis des BTV Nr. 2 zum BMT-G insoweit behandelt, als zunächst unter dem Vorbehalt der Gesamteinigung abgeklärt worden ist, welche Tätigkeitsmerkmale gestrichen, angepasst bzw. beibehalten werden sollen. Hierbei ist eine vorläufige Einigung zu vielen Merkmalen bereits erzielt worden. Im Laufe der Verhandlungen machte ver.di allerdings auch zahlreiche Vorschläge, die eine neue (höhere) Eingruppierung für bestimmte Tätigkeiten insbesondere in folgenden Bereichen zum Ziel haben:
Wasser-/Abwasserbereich, Fahrertätigkeit, Friedhof/Gärtnerei, Bauhof, Wertstoffhof und Müllentsorgung.
Das Lohngruppenverzeichnis des BTV Nr. 12 zum BMT-G (Straßenbauarbeiter der Landkreise) wurde ebenfalls mit der Gewerkschaft nach dem Modell des BTV Nr. 2 besprochen.
Bisher haben acht Verhandlungstermine mit ver.di sowie zahlreiche interne Sitzungen der Arbeitgeberkommission stattgefunden. Weitere Tarifverhandlungstermine sind terminiert. In den weiteren Verhandlungen wird es nun darum gehen, Einigungsmöglichkeiten und Kompromisslösungen auszuloten.
2. Da die neuen speziellen Tätigkeitsmerkmale für den handwerklichen Bereich noch nicht vorhanden sind, kann auch die Antragsfrist bis zum 31.12.2017 (§ 29b Abs. 1 TVÜ-VKA) für Höhergruppierungen im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung keine Anwendung finden. Es bleibt abzuwarten, welche Überleitungsregelungen für  die speziellen Merkmale im handwerklichen Bereich vereinbart werden, wenn die Tätigkeitsmerkmale ausverhandelt sind.”
Quelle: KAV Bayern e. V. Rundschreiben 17/2017