Entgeltordnung zum TVöD Ausschlussfrist des § 29b TVÜ-VKA, Anträge auf Höhergruppierung; Sonderfall – rückwirkende Korrektur der Eingruppierung/Höhergruppierung

KAV Bayern Rundschreiben 3/2018 – „1. Zum 31. Dezember 2017 hat die Antragsfrist nach § 29b TVÜ-VKA geendet. Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2017 beschäftigt waren und in die neue Entgeltordnung gemäß §§ 29 ff. TVÜ-VKA übergeleitet wurden und bis zum 31. Dezember 2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, können somit nicht mehr ohne Vorliegen einer geänderten Tätigkeit in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden. Diese Beschäftigten verbleiben solange in der zum Zeitpunkt der Überleitung in die Entgeltordnung bestehenden Entgeltgruppe wie sie ihre Tätigkeit unverändert ausüben.

Beispiel: Ein Beschäftigter ist in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a eingruppiert. Diese Vergütungsgruppe war gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 1 bzw. § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 3 (galt für in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.12.2016 nach dem TVöD eingestellte Beschäftigte) der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Mit dieser Entgeltgruppe wurde der Beschäftigte in die Entgeltordnung übergeleitet. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie zu einem Fünftel selbständige Leistungen, sind in der Entgeltordnung der Entgeltgruppe 7 zugeordnet.

Variante 1: Der Beschäftigte hat bis zum 31.12.2017 einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA gestellt.
Der Beschäftigte wird mit Wirkung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 7 höhergruppiert.

Variante 2: Der Beschäftige hat bis zum 31.12.2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA gestellt.
Der Beschäftigte verbleibt in Entgeltgruppe 6. Eine Veränderung der Entgeltgruppe kommt zukünftig nur noch in Frage, wenn sich seine auszuübende Tätigkeit ändert.

Variante 3: Der Beschäftigte stellt im Jahr 2019 einen Antrag auf Überprüfung seiner Eingruppierung. Er begründet seinen Antrag damit, dass die ihm übertragene Tätigkeit eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 rechtfertigt. Der Antrag des Beschäftigten ist abzulehnen. Auch wenn die ihm übertragene Tätigkeit nach der Entgeltordnung eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 rechtfertigt, darf diese wegen der im Jahr 2017 nicht erfolgten Antragstellung nicht vollzogen werden.

Da die versäumte oder verspätete Antragstellung einen Ausschlusstatbestand für eine Höhergruppierung darstellt, empfehlen wir, in der Personalakte den Ausschluss der Höhergruppierung aufgrund der Sperrwirkung des § 29b TVÜ-VKA zu vermerken.

Die Personalverwaltungen haben in Zukunft bei jedem Antrag auf Höhergruppierung bzw. auf Überprüfung der Eingruppierung zu prüfen, ob nicht der Ausschlusstatbestand des § 29b TVÜ-VKA greift.
2. Prüfung von Anträgen auf Höhergruppierung ab 2018
Wie bei der Prüfung von Anträgen auf Höhergruppierung oder Überprüfung der Eingruppierung zukünftig zu verfahren ist, ist in einer als Anlage 3 beigefügten Übersicht dargestellt.

„Sonderfall – rückwirkende Korrektur der Eingruppierung/Höhergruppierung
Nach § 12 Abs. 2 TVöD ist die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Dies bedeutet, dass die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe zu dem Zeitpunkt greift, in welchem der/dem Beschäftigten die entsprechenden Tätigkeiten übertragen wurden (Grundsatz der Tarifautomatik).
Damit kann es vorkommen, dass aufgrund eines Antrags auf Höhergruppierung bzw. Überprüfung der Eingruppierung festgestellt wird, dass die zu bewertende Tätigkeit bereits seit Längerem übertragen und höher zu bewerten ist. In diesem Fall ist die Höhergruppierung rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus ergebende Stufenentwicklung nachzuzeichnen.
Eine Begrenzung der Höhergruppierung auf die letzten sechs Monate gem. § 37 TVöD ist aufgrund der geltenden Tarifautomatik nicht möglich. § 37 TVöD betrifft nur die Nachzahlung des höheren Entgelts.
Beispiel: Einer Beschäftigten, die nach Entgeltgruppe 5 vergütet wird, sind seit 01.09.2004 Tätigkeiten im Einwohnermeldeamt übertragen. Am 10.01.2018 stellt sie einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6. Die Überprüfung der Eingruppierung ergibt, dass die Tätigkeiten im Einwohnermeldeamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Die Tätigkeitsmerkmale entsprachen bis zum 31.12.2016 der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b (mit dem sechsjährigen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b). Diese Vergütungsgruppe war gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 1 nach Erfüllung des Bewährungsaufstiegs der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Den Bewährungsaufstieg hat die Beschäftigte am 01.09.2010 erreicht, so dass sie mit Wirkung zum 01.09.2010 in Entgeltgruppe 6 höherzugruppieren ist.
Die Höhergruppierung ist wie folgt umzusetzen:
1. Schritt: Feststellung der Entgeltgruppe und Stufe
Die tariflich zutreffende Entgeltgruppe und Stufe ist zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten festzustellen: Am 01.09.2010 war die Beschäftigte (bisher) nach Entgeltgruppe 5 Stufe 5 vergütet.
2. Schritt: rückwirkende Höhergruppierung
Aus der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe erfolgt die Höhergruppierung zum Zeitpunkt der übertragenen Tätigkeiten: Die Beschäftigte wird aus der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 gemäß § 17 Abs. 4 TVöD (in der Fassung bis 31.12.2016) höhergruppiert. Die Höhergruppierung erfolgt daher aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 5. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 betrug am 01.09.2010 = 2.343,61 €. Damit wird die Beschäftigte in Entgeltgruppe 6 Stufe 4 = 2.365,05 € höhergruppiert. (Aufgrund des Differenzbetrages in Höhe von 21,44 € wäre noch der Garantiebetrag in Höhe von 50,00 € zum Tragen gekommen).
3. Schritt: Nachzeichnung der Stufenlaufzeit
Für die rückwirkend festgestellte Entgeltgruppe ist die Stufe festzustellen: 01.09.2010 – Entgeltgruppe 6 Stufe 4 01.09.2014 – Entgeltgruppe 6 Stufe 5. Daher ist die Beschäftigte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2018 in Entgeltgruppe 6 Stufe 5 eingruppiert.
01.09.2019 – Entgeltgruppe 6 Stufe 6
4. Schritt: Auswirkungen auf die Entgeltzahlung
a) Ermittlung des Differenzentgelts:
Aus der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe ist die Differenz zur neu festgestellten Entgeltgruppe und Stufe zu berechnen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen in den Stufenlaufzeiten in der bisherigen Entgeltgruppe im Vergleich zur neuen Entgeltgruppe entweder zu einer Entgeltnachzahlung zugunsten der/des Beschäftigten bzw. Entgeltrückforderung zugunsten des Arbeitgebers kommen kann. Am 10.01.2018 erhielt die Beschäftigte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Stufe 6 in Höhe von 2.864,67 €. Aufgrund der rückwirkend zu vollziehenden Höhergruppierung hätte die Beschäftigte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 5 in Höhe von 2.908,02 € erhalten müssen. Damit ergibt sich zugunsten der Beschäftigten ein Differenzbetrag in Höhe von 43,35 €.
b) Nachzahlungs-/Verrechnungszeitraum:
Das sich durch die rückwirkend zu vollziehende Höhergruppierung ergebende Differenzentgelt wird nur rückwirkend für sechs Monate ab Antragstellung neu berechnet und darf nur für diesen Zeitraum nachgezahlt bzw. nachgefordert (unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen verrechnet) werden. Insoweit greift § 37 TVöD. Aufgrund der Antragstellung am 10.01.2018 ist das Entgelt rückwirkend ab Juli 2017 neu zu berechnen und der sich daraus ergebende Betrag an die Beschäftigte zu zahlen.“
Quelle KAV Bayern A 3/2018
Fundstelle: KAV Saar Nr. 3/2018 A vom 05.03.2018
Bezug: –
Az.: 4 – 1004/1/12, 4 – 1004/1/37,