Genehmigte Änderungstarifverträge zum TVöD und TVÜ-VKA und redaktionelle Endfassung des 10. Änderungstarifvertrags zum ATV/ATV-K

Tarifverträge – Die Tarifvertragsparteien haben sich auf neue Änderungstarifverträge verständigt.Die jeweiligen durchgeschriebenen Fassungen sind in Vorbereitung und werden noch mit den Gewerkschaften abgestimmt.

In seinem Rundschreiben vom 08.12.2017 teilt der VKA u.a. folgendes mit:
1. „Paket zur Entgeltordnung“
Mit den Gewerkschaften hat am 22. März 2017 ein Gespräch zu Änderungs-/Anpassungserfordernissen in Bezug auf die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA stattgefunden. Am 17. Juli 2017 konnte man sich unter Gremienvorbehalt auf ein Regelungspaket verständigen, dem die Geschäftsführerkonferenz der VKA in der Telefonkonferenz vom 7. September 2017 zugestimmt hat. Die Änderungstarifverträge in Umsetzung des „Pakets Entgeltordnung“ sind mit den Gewerkschaften und, soweit dieser die Änderungstarifverträge mit unterzeichnet, auch mit dem Bund abgestimmt. Sie sollen rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2017 bzw., soweit Regelungen im Zusammenhang mit der „stufengleichen Höhergruppierung“ erfolgen, rückwirkend mit Wirkung vom 01. März 2017 in Kraft treten.
Die ver.di-Bundestarifkommission hat diesem „Paket Entgeltordnung“ in der Sitzung vom 17./18. Oktober 2017 ebenfalls zugestimmt.
Das „Paket Entgeltordnung“ enthält u.a. folgende Regelungen:
a. Zum TVöD
− In § 36 TVöD wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, wonach auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst die Regelungen des § 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V auch dann Anwendung finden, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des BT-V oder des BT-B tätig sind.
Damit wird der Rechtszustand wiederhergestellt, wie er bis zum 31. Dezember 2016 bestand. Dadurch bleibt sichergestellt, dass neben den Eingruppierungsregelungen auch bei diesen Beschäftigten sämtliche speziellen Entgeltregelungen für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes (z.B. zu Stufenlaufzeitverkürzungen/-verlängerungen) gelten.
− Bei der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Nr. 7 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen [Vorbemerkungen]) wird in einem neuen Absatz 7 eine Übergangsregelung eingeführt, durch die Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2016 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren, weiterhin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bleiben. Ohne diese Regelung würde für Beschäftigte, die zwar die bisherigen Anforderungen für eine Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllten (Vollendung des 40. Lebensjahres), aber keine mindestens 20-jährige Berufserfahrung haben, seit dem 1. Januar 2017 die Ausbildungs- und Prüfungspflicht bestehen.
b. Zum TVÜ-VKA
− Durch Einführung einer neuen Protokollerklärung zu § 29 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird sichergestellt, dass der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 1 im bisherigen Umfang erhalten bleibt.
− Beschäftigte, die zum 1. Januar 2017 aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 in die neue Entgeltgruppe 9a Stufe 2 übergeleitet worden sind, erhalten nach bisherigem Recht statisch das Entgelt der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2016. Die Entgelterhöhung vom 1. Februar 2017 wirkte sich daher bei diesen Beschäftigten nicht aus, was dazu führte, dass sie ab diesem Zeitpunkt infolge der Besitzstandsregelung ein geringeres Entgelt erhielten, als ohne die bisherige Besitzstandsregelung.
Durch eine Neufassung von § 29c Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA erhalten diese Beschäftigten nunmehr ab dem 1. Februar 2017 ihr reguläres Tabellenentgelt.
c. Zum BT-V und zum BT-B
− Durch eine Neufassung von § 1 Abs. 4 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V  bzw. § 52 Abs. 4 BT-B  wird sichergestellt, dass die Regelungen der stufengleichen Höhergruppierung auch bei der Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst) Anwendung finden.

2. Weiterentwicklung des TVöD
Die Tarifvertragsparteien auf der Bundesebene haben im Rahmen der sog. Tarifverhandlungen zur Weiterentwicklung des TVöD in Teilbereichen tarifliche Änderungen vereinbart, nachdem weitergehende Änderungen nicht geeint werden konnten. Die entsprechen den Änderungstarifverträge, die die Mitgliederversammlung der VKA in ihrer Sitzung am 17. November 2017 genehmigt hat, sind als Anlagen 1 und 3 beigefügt.
Folgende Änderungen wurden vereinbart:
− Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD wird dahingehend angepasst, dass sich die persönliche Zulage, die bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zu zahlen ist, für alle Beschäftigten nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt bemisst, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD ergeben hätte.
Bislang war für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 die Zahlung einer Zulage in Höhe von 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts vorgesehen. Die Änderung gilt ab dem 1. März 2018.
− Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 21 Satz 2 TVöD sieht vor, dass nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile als Durchschnitt auf Basis der letzten drei Kalendermonate gezahlt werden.
Hierzu wurde in dem neu gefassten Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 21 TVöD klargestellt, dass für Ausfalltage mit Entgeltfort-zahlung während des dreimonatigen Berechnungszeitraums sowohl diese Ausfalltage als auch die für diese auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts unberücksichtigt bleiben. Nach der neuen Protokollerklärung Nr. 3 ist ein individueller Durchschnitt zu bilden, wenn zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der
individuellen Arbeitszeit und dem für die Entgeltfortzahlung maßgeblichen Ereignis kein voller Kalendermonat liegt.
− Überzahlte Krankenbezüge und sonstige Überzahlungen
Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD gelten überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Renten oder eine vergleichbare Leistung.
Mit der Neufassung des § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD wird klargestellt, dass die Ansprüche der Beschäftigten auf Rente nur insoweit auf den Arbeitgeber übergehen, als es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt.

3. Weiterentwicklung ATV/ATV-K Startgutschriften (ATV)
Die Arbeitgeberseite (Bund, TdL, VKA) hat sich am 2. August 2017 abschließend auf die redaktionelle Endfassung des 10. Ände-rungstarifvertrags zum ATV verständigt. Die Gewerkschaften haben zwischenzeitlich dem Ergebnis zugestimmt. Die Erklärungsfrist ist am 30. November 2017 abgelaufen.