Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG)

KAV Bayern – Mit Rundschreiben: A 1/2012 informiert der KAV Bayern zum Familienpflegezeitgesetz:I. EinleitungII. Begriff der Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG)III. Kein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch auf FamilienpflegezeitIV. AnwendungsbereichV. Familienpflegezeitvereinbarung

VI.    Darlehensanspruch des Arbeitgebers
VII.   Ende der Förderfähigkeit der Familienpflegezeit
VIII.  Rückzahlung des Darlehens
IX.    Stundung und Aussetzung der Darlehensrückzahlung
X.     Teilweiser Einbehalt des Arbeitsentgelts in der Nachpflegephase
XI.    Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschäftigten
XII.   Mitteilungspflicht des Arbeitgebers
XIII.  Mitteilungspflicht des Beschäftigten
XIV.  Befristung von Ersatzkräften und Sonderkündigungsrecht
XV.   Sonderkündigungsschutz
XVI.  Betriebsübergang
XVII. Erneute Familienpflegezeit