Laut Schreiben des Bayerisches Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 11. Juni 2019 ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 TzBfG bei erneuter Einstellung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers nur zulässig, wenn die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots der sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar wäre.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BAG (Urteil des BAG vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16 –), insbesondere in Rn. 21 und 24, wonach letztlich nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden kann, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber unzumutbar ist, hält das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat an den Ausführungen im Schreiben vom 14. Juni 2018 fest. Ein Arbeitsverhältnis sollte nur dann sachgrundlos befristet werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bisher nicht beim Freistaat Bayern beschäftigt war.