Gewährung kinderbezogener Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ-VKA (Änderung § 66 EStG ab 1. Januar 2018)

KAV Bayern Rundschreiben 03/2018 – Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde durch § 66 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) neu geregelt, dass aufgrund eines Kindergeldantrags nur noch für sechs Monate rückwirkend Kindergeld ausgezahlt werden kann. Bislang war eine Auszahlung innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsverjährung möglich. Gemäß § 49 a EStG gilt dies für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen bzw. eingegangen sind.

Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlichte am 25. Oktober 2017 zur Neuregelung der Auszahlung eine Einzelanweisung (25.10.2017, Az.: St II 2 S 2474-PB17/00001). Danach bezieht sich § 66 Abs. 3 EStG ausschließlich auf die Auszahlung des Kindergeldes und nicht auf die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO). Die Familienkasse kann Kindergeld folglich weiterhin für vier Jahre rückwirkend festsetzen, aber maximal für sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nachzahlen. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA knüpft an die Dauer der ununterbrochenen Zahlung des Kindergeldes an. Dem Wortlaut nach wäre eine Unterbrechung der Kindergeldzahlung, die auf der in § 66 Abs. 3 EStG geregelten Zahlungsbegrenzung auf sechs Monate beruht, schädlich und würde zum Entfall des Anspruchs führen. Bei den nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA abschließend aufgeführten unschädlichen Unterbrechungstatbestände ist diese Unterbrechung nicht Gegenstand.
Der Entfall des Anspruchs erscheint unbillig, da für den gesamten Zeitraum der Zahlungsunterbrechung dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld bestand. Es werden daher keine Bedenken erhoben, wenn weiterhin kinderbezogene Entgeltbestandteile ab dem Monat der Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung durch die Familienkasse gewährt werden, sofern die Zahlungsunterbrechung ausschließlich auf der Zahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG beruht.
Diese Auffassung wird in gleicher Weise auch von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) so vertreten.
KAV A 3/2018
Fundstelle: VKA-Rundschreiben R 22/2018
Bezug: A 15/2017, § 66 EStG