Information zum Basiswert für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung

StMAS – Gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) gibt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten den für die Berechnung der kindbezogenen Förderung maßgebenden Basiswert bekannt.

Der Basiswert beträgt lt. Bekanntmachung vom XX. August 2010, Az.: VI 4/6512.01-1/26 (Auslieferungstag AllMBl am 30.08.2010) bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden