Neue Entgeltordnung: keine zusätzliche Geltendmachung ergänzend zum Höhergruppierungsantrag erforderlich

Information VKA vom 14. August 2017 – Nach Mitteilung des KAV Bayern ist eine zusätzliche Geltendmachung im Rahmen der Ausschlussfrist zur Wahrung von Entgeltansprüchen ergänzend zu einem Antrag auf Höhergruppierung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung nicht erforderlich!

Die Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD durch die Beschäftigten wird mit dem konkreten Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA erreicht.
Die Ausschlussfrist nach § 29b Absatz 1 Satz 2 TVÜ-VKA geht der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD als speziellere Regelung vor.

Quelle: KAV-Rundschreiben A 12/2017