Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010 zum TVöD – Wenn Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert werden, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 TVöD zu berechnen; § 17 Absatz 4 Satz 2 TVöD gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird (§ 17 Absatz 4 Satz 3 TVöD).Diese am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Regelung zu Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe ist nunmehr durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010 zum TVöD mit Wirkung vom 1. Januar 2010 auf die Bemessung der Zulage im Falle der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 14 Absatz 3 Satz 1 TVöD), der Übertragung einer Führungsposition auf Probe (§ 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD) und der Übertragung einer Führungsposition auf Zeit (§ 32 Absatz 3 Satz 2 TVöD) erstreckt worden.Im Rahmen der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 sind die Garantiebeträge im Falle der Höhergruppierung (§ 17 Absatz 4 Satz 2 TVöD) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 überproportional angehoben worden, nämlich von 30 auf 50 bzw. von 60 auf 80 Euro (also um 66,66 bzw. 33,33 v. H.). Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Durch eine Ergänzung dieser Protokollerklärung ist nunmehr klargestellt worden, dass eine weitere Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar 2011 und zum 1. August 2011 nicht erfolgt. Die Umsetzung dieses Änderungstarifvertrags hat die Kommission am 29./30.06.2011 beschlossen und gemäß § 20a ABD Teil A, 1. zustimmend zu Kenntnis genommen.