Quote gemäß § 4 Absatz 2 FlexAZR (ABD Teil D, 6a.)

Bayerische Regional-KODA – § 4 Absatz 2 ABD Teil 6a sieht vor, dass der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 4 Absatz 1 ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen.

Die Quote gemäß § 4 Absatz 2 FlexAZR (ABD Teil 6a) beträgt in der Diözese Würzburg derzeit 8,79 v.H. Damit liegt der Anteil der Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befindet, deutlich über der “Anspruchsvoraussetzung”.