BMF – „Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben mit den für die Lohnsteuer zuständigen Vertretern der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt, so dass nunmehr einheitlich von Steuerfreiheit aller Zeitzuschläge für Bereitschaftsdienststunden sowohl im ärztlichen als auch im nichtärztlichen Bereich ausgegangen werden kann. Es wurde aber keine Aussage darüber getroffen, ab wann die festgestellte Steuerfreiheit der Zeitzuschläge umgesetzt werden kann. Dies ist in erster Linie für den Zeitzuschlag nach § 12 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA relevant, der in der Vergangenheit steuerpflichtig ausgezahlt worden ist. Eine rückwirkende Korrektur und steuerfreie Abwicklung würde für die Beschäftigten eine Steuerersparnis zur Folge haben und für Arbeitgeber und Beschäftigte niedrigere Sozialversicherungsbeiträge.
Der KAV Bayern hat daher beim Bundesfinanzministerium angefragt, inwieweit steuerpflichtig ausgezahlte Zeitzuschläge rückwirkend auch für das Kalenderjahr 2010 korrigiert und steuerfrei abgewickelt werden können. Hierzu hat sich das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 26.09.2011 geäußert und mitgeteilt,dass eine Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist. Eine Erstattung von Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres sei dabei nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b EstG zulässig (§ 41c Abs. 3 EstG). Wenn der Arbeitgeber nach § 42b Abs. 1 EstG den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen darf, ist auch eine Änderung des Lohnsteuerabzugs mit Erstattungsfolge nicht möglich. Daraus folgt, dass die Steuerfreiheit für Zeitzuschläge für das Kalenderjahr 2010 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch den Arbeitnehmer berücksichtigt werden kann. Der Arbeitnehmer kann mit der Bescheinigung des Arbeitgebers über die steuerfrei zu belassenen Zeitzuschläge eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen.“
Quelle: kav-bayern.de