Die Durchführungshinweise zum TV EntgO Bund sind aktualisiert worden. Wichtigste Änderung der siebten Ergänzung des Rundschreibens zu den Eingruppierungsvorschriften ist die Aktualisierung von Eingruppierungsregelungen mit dem Ziel der besseren Gewinnung von qualifizierten Fachkräften.
Zentrale Rahmenvorgaben für den „Sonstigen Beschäftigten“ sollen die Gewinnung von Quereinsteigern im Fachkräftebereich flexibilisieren. Ein erworbener Magisterabschluss wird einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichgestellt. Die Anforderung, dass ein Bachelorstudiengang nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein muss, wird vorübergehend ausgesetzt.
Beschäftigte in der Forschung mit der Abschlusskombination Bachelor mit Promotion können unter bestimmten Maßgaben Beschäftigten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichgestellt werden. Die Hinweise zu ausländischen Hochschulabschlüssen sind aktualisiert worden.
Des Weiteren sind Änderungen in Folge der Einführung der Entgeltgruppe 9c zum 1. März 2018 aufgenommen worden. Eine Besonderheit betrifft Beschäftigte, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10 übertragen worden sind und die mangels Vorliegen der geforderten Ausbildung bis zum 28. Februar 2018 eine Entgeltgruppe niedriger in Entgeltgruppe 9b eingruppiert waren. Diese mussten am 1. März 2018 von Amts wegen durch die Dienststellen in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert werden. Begleitend dazu sind zwei übertarifliche Maßnahmen zur Mitnahme der Stufenlaufzeit und zur Verlängerung der Ausschlussfrist getroffen worden.