Die Überlassung eines Pedelecs oder eines echten Fahrrads führte bis einschließlich 2018 stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ab 2019 führt die Überlassung eines Pedelecs oder eines echten Fahrrads nur noch in den Fällen einer Barlohnumwandlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der geldwerte Vorteil berechnet sich grundsätzlich folgendermaßen:
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil anzusetzen mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) einschließlich Umsatzsteuer des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads. Mit diesem monatlichen 1-%-Durchschnittswert ist die private Nutzung abgegolten, also:
– alle Privatfahrten,
– alle Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
– alle Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Halbe Bemessungsgrundlage bei erstmaliger Überlassung von 2019 bis 2021
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstmals in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 ein betriebliches E-Bike (Pedelec) oder ein echtes Fahrrad, ist als Arbeitslohn 1 % der auf volle 100 EUR abgerundete halbierte UVP einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Für die Anwendung der Vergünstigung kommt es nicht darauf an, wann das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das E-Bike (Pedelec) oder das echte Fahrrad selbst erstmals im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.
Wurde das E-Bike (Pedelec) oder das echte Fahrrad hingegen einem Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2019 zur privaten Nutzung überlassen, kommt bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 die neue Steuererleichterung nicht in Betracht. Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge ist ausdrücklich nicht anzuwenden. Diese gilt nur bei der Bewertung von Sachbezügen mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort.