Urteil des EuGH zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

BMI – “Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs macht deutlich, dass die Tarifreform im öffentlichen Dienst richtig war”, erklärt die für das Dienstrecht zuständige Staatssekretärin im Bundesinnenministerium, Cornelia Rogall-Grothe. “Mit der Entscheidung sind Kosten in Milliardenhöhe von den öffentlichen Haushalten in Deutschland abgewendet worden.” Der Entscheidung lag ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts an den Europäischen Gerichtshof zugrunde. Das Bundesarbeitsgericht hatte in zwei anhängigen Verfahren den Europäischen Gerichtshof um Entscheidung zu der Frage gebeten, ob eine Diskriminierung wegen Alters vorliege, wenn eine tarifliche Entgeltregelung die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen bemisst und – falls diese Frage bejaht wird – ob die Tarifvertragsparteien den Gestaltungsspielraum haben, eine solche Diskriminierung dadurch zu beseitigen, dass sie Beschäftigte unter Wahrung ihres Besitzstandes in ein neues, tarifliches Vergütungssystem überleiten, das auf Tätigkeit, Leistung und Berufserfahrung abstellt. Dabei war vor allem der Konflikt zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Recht auf Tarifautonomie zu lösen.”

In der Rechtssache C-297/10 fühlte sich die Klägerin durch den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) diskriminiert. Zwar kennt dieser anders noch als der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) keine Lebensaltersstufen mehr. Jedoch wurde bei der Überleitung der Angestellten aus dem BAT in den TVöD die im alten System erreichte Lebensaltersstufe im Wege der Besitzstandswahrung voll berücksichtigt. Hier entscheidet der EuGH:

„Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sowie Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-297/10 streitigen nicht entgegenstehen, mit der ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten.“