Verfügungszeiten in Kindertageseinrichtungen

Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) – Im aktuellen Newsletter das Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, wird bei Regelung der Verfügungszeiten in Kindertageseinrichtungen als Beispiel auf die neue Dienstordnung für das pädagogische Personal in den katholischen Kindertageseinrichtungen verwiesen. Im Newsletter heißt es:

"1. Regelungen zu den Verfügungszeiten erstmals im BayKiBiG bzw. in der AVBayKiBiG
Die Notwendigkeit angemessener Verfügungszeiten wurde erstmalig in der im Jahr 2005 in Kraft getretenen AVBayKiBiG geregelt. Zuvor gab es entgegen anderer Behauptungen keine Festlegung im Bayerischen Kindergartengesetz. Es war lediglich festgestellt, dass der Freistaat im Rahmen der Personalkostenförderung Verfügungszeiten im Umfang von bis zu 8,5 Stunden wöchentlich (10 Stunden wöchentlich bei Leitungstätigkeit) als nicht förderschädlich akzeptiert.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AVBayKiBiG gehören neben den Zeiten der pädagogischen Arbeit mit den Kindern angemessene Verfügungszeiten zur Arbeitszeit des pädagogischen Personals. Die Verpflichtung, angemessene Verfügungszeiten zu gewähren, liegt bei den Trägern.

2. Welche Träger haben Regelungen für ihren Bereich getroffen?
Beispiel: Verfügungszeitenregelung im katholischen Bereich
Die neue Dienstordnung für das pädagogische Personal in den katholischen Kindertageseinrichtungen enthält eine Verfügungszeitenregelung. Diese gilt seit September 2009 für alle katholischen Kindertageseinrichtungen. Die in der Dienstordnung getroffene Regelung besagt, dass die Verfügungszeit in einer Kindertageseinrichtung 15% der gesamten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Gesamtverfügungszeit) nicht unterschreiten darf. Die Aufteilung der Verfügungsstunden auf die einzelnen Kräfte erfolgt durch die Leitung der Kindertageseinrichtung im Rahmen der Dienstplangestaltung.

3. Angemessenheit der Verfügungszeiten
Die Frage, welcher Anteil von Verfügungszeiten als angemessen anzusehen ist, ist immer wieder Gegenstand kontroverser Diskussionen. Als Gradmesser dient der Anstellungsschlüssel. Einrichtungen, die den vom StMAS Empfohlenen Anstellungsschlüssel von 1:10 einhalten oder sogar darüber liegen, halten ausreichend Personalstunden vor. Die tatsächlich ausreichende Bereitstellung von Verfügungsstunden im Einzelfall liegt in der Verantwortung von Träger und Gemeinden.

4. Finanzierung angemessener Verfügungszeiten

4.1. Berücksichtigung der Verfügungszeiten im Basiswert
Für die Berechnung des Basiswerts wurden die Arbeitszeitstunden des pädagogischen Personals in den bayerischen Kindergärten ermittelt. Dabei ergab sich ein prozentualer Anteil von 17,1% an Verfügungsstunden bzw. ein Anteil von 5,6 Verfügungsstunden wöchentlich pro pädagogischer Kraft. Dieser Anteil wurde in die Berechnung des Basiswerts einbezogen. Sollten vor Ort ausreichende Verfügungsstunden nicht gewährt werden, liegt dies somit nicht daran, dass diese nicht in die staatliche Förderung eingepreist sind. Die Träger erhalten den staatlichen Zuschuss nämlich genauso für die Verfügungsstunden wie für die Arbeitszeiten die dem unmittelbaren Einsatz der pädagogischen Arbeit in der Einrichtung dienen.

4.2. Angemessene Finanzierungsbeteiligung des Freistaats Bayern
Wie dem Bildungsfinanzbericht 2008 des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen ist, beteiligt sich der Freistaat Bayern mit einem Anteil von über 42% an den Gesamtgrundkosten der Kindertagesbetreuung und nimmt damit im Vergleich zu den westlichen Flächenländern eine Spitzenposition ein. Der Bildungsfinanzbericht dokumentiert auch, dass der Freistaat Bayern seinen Finanzierungsanteil seit Einführung der kindbezogenen Förderung noch gesteigert hat (2005: 39,7%, 2008: 42,3%)."