Verlängerung der Elternzeit

BAG – Rechtssprechung – Mit Urteil vom 18.10.2011 hat sich das BAG mit Fragen der Verlängerung der Elternzeit befasst und festgestellt, dass nur das erstmalige Elternzeitverlangen zustimmungsfrei ist. Legt sich der Beschäftigte nicht für den gesamten Zeitraum fest, sondern beantragt er später eine Verlängerung seiner laufenden Elternzeit, ist die Verlängerung von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Dies gilt auch für eine Verlängerung innerhalb der ersten zwei Jahre. Über die Zustimmung muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden.Die Sieben-Wochen-Frist gilt nur für die erstmalige Inanspruchnahme, nicht auch für eine Verlängerung der Elternzeit. 

Quelle: KAV-Rundschreiben 3/2012