StMF Bayern – Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 weist das StMF Bayern darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 – entschieden hat, dass es zur Wahrung der Ausschlussfrist und des Schriftformerfordernisses nach § 70 Satz 1 BAT, der inhaltlich den tariflichen Vorschriften (z.B § 37 TV-L) entspricht, nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB bedarf.
Die Ausschlussfrist gilt bisher nur dann als gewahrt, wenn die Geltendmachung der Ansprüche dem Formerfordernis des § 126 BGB genügte. Die Geltendmachung von Ansprüchen per E-Mail – ohne elektronische Signatur – wurde als nicht ausreichend für die Wahrung der Schriftform angesehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 7. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 – entschieden, dass es zur Wahrung der Ausschlussfrist und des Schriftformerfordernisses nach § 70 Satz 1 BAT, der inhaltlich den eingangs erwähnten tariflichen Vorschriften entspricht, nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB bedarf. Es genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB. Eine E-Mail, die den Namen und die Adresse des Ausstellers enthält und den Abschluss der Erklärung durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens eindeutig kenntlich macht, genügt den Erfordernissen des § 126b BGB. Für Einzelheiten darf ich auf das Urteil verweisen: 4 AZR 549/08