Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze § 41 Satz 3 SGB VI

KAV Bayern Rundschreiben 3/2018 – Mit Urteil vom 28.02.2018 hat der EuGH (C-46/17) festgestellt, dass die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI europarechtskonform ist.

Beschäftigte können nach dieser Regelung nun über den Regelrenteneintritt hinaus befristet weiterbeschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber das Risiko einer unbefristeten Weiterbeschäftigung fürchten muss. Dazu ist vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts abzuschließen.