– RdSchr. D. BMI v. 17.5.2011 – D 3 – 221 421 – 4/1 – – Stellenzulagen werden nach der derzeitigen Rechtslage beginnend mit dem Tag der Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit gewährt und ein Anspruch endet mit dem Tag, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird (Ziffer 42.3.8 VwV zu § 42 BBesG).
Unter sehr engen Maßstäben kann eine Stellenzulage weitergewährt werden, u.a. während des Erholungsurlaubs oder dem Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen (Ziffer 42.3.11 VwV zu § 42 BBesG).
Im Vorgriff auf eine vom ihm beabsichtigte Ergänzung der Ziffer 42.3.11 VwV zu §42 BBesG bittet das BMI mit sofortiger Wirkung wie folgt zu verfahren:
Schließt sich unmittelbar an das Ende einer Elternzeit ein Erholungsurlaub an oder fällt die Dienstaufnahme nach Beendigung einer Elternzeit aufgrund des gewählten Teilzeitmodells einer Beamtin oder eines Beamten auf einen dienstfreien Tag, so ist eine bis zum Tag vor dem Beginn der Elternzeit gewährte Stellenzulage mit dem Tag der Aufnahme der Besoldungszahlung wieder zu gewähren.