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Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst – Mit der Zustimmung der Gewerkschaften zur Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst vom 30. September 2015 ist der Tarifabschluss endgültig bestätigt worden.Die drei Gewerkschaften ver.di,

Mit dem Rundschreiben werden Hinweise zu Änderungen beim Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bekannt gegeben (BEEG), die zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten sind. Zudem wird auf die neuen Möglichkeiten zum

Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst erzielt – Nach dreitätigen Verhandlungen in Hannover haben VKA und Gewerkschaften am Mittwochvormittag einen Tarifkompromiss im Sozial- und Erziehungsdienst erreicht. Der Tarifabschluss liegt mit einem

KAV-Sonderrundschreiben – Aufgrund der Überleitung ab 01.11.2009 in die neuen S-Entgeltgruppen kann für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst Probleme mit den Grenzbeträgen geben. Näheres finden Sie hier.

BMF – „Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben mit den für die Lohnsteuer zuständigen Vertretern der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt, so dass nunmehr einheitlich von Steuerfreiheit aller

Bund/Länder – Nach § 3 Nr. 5 EStG sind die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende

StMF – Bayern – Nach dem KAV Bayern hat auch der Freistaat Maßnahmen zur Gewinnung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik ergriffen. Beim Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen

– RdSchr. D. BMI v. 17.5.2011 – D 3 – 221 421 – 4/1 – – Stellenzulagen werden nach der derzeitigen Rechtslage beginnend mit dem Tag der Aufnahme der zulageberechtigenden

BAG – Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt

Rechtssprechung EuGH – Im deutschen Arbeitsrecht müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen geändert werden.Bisher mussten bei den Kündigungsfristen die Beschäftigungszeiten erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte

Bayerische Regional-KODA – § 4 Absatz 2 ABD Teil 6a sieht vor, dass der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 4 Absatz 1 ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H.

ZTR 6/2011 – Die tariflichen Regelungen des TVöD und TV-L werfen hier, insbesondere auch durch die Neuorientierung der Stufen innerhalb der Entgeltgruppen gegenüber den Vorgängerregelungen, zahlreiche Zweifelsfragen auf sowohl zu