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Rechtssprechung – Wie einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen ist, hat sich der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten
Geschäftsstelle der Bayerischen Regional-KODA – tätig ist Frau Ramona Ky aus Franken. Sie hat die Nachfolge von Frau Kerstin Kuhn angetreten, die in Elternzeit gegangen ist.Wir wünschen ihr für ihre
NZA 18/2009 – Die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen wurde ein zweites Mal auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verbot der Benachteiligung wegen Alters einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Hier finden Sie
BAG – Rechtssprechung – Das Entgeltsystem des TVöD als solches ist diskriminierungsfrei. Nach der Überleitung setzt sich im TVöD die Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen des BAT nicht länger fort. Dies
ZTR 6/2011 – „Der 7. Senat des BAG nimmt Gelegenheit, nunmehr zusammenfassend und (hoffentlich) abschließend die Zulässigkeit tariflicher auf das Regelrentenalter bezogener Altersgrenzenregelungen – am Beispiel des TVöD – sowohl
LAG Schleswig – Hostein – Für die Eingruppierung von Kindertagesstättenleitungen kommt es nach der Protokollerklärung Nr. 10 (im ABD Teil A, 1: Anlage F Anmerkung Nr. 9 ) nicht auf
BAG – Ist ein Arbeitnehmer fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt, verfällt sein Mindesturlaubsanspruch entgegen § 7 Abs. 3 BUrlG aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht schon am 31. März des Folgejahres. Der von Art.
§ 20 TVöD – 1 – Urteil des BAG vom 14.03.2012 – 10 AZR 778/10 -2 – Pressemitteilung des BAG vom 12.12.2012 (Nr. 88/12)3 – Pressemitteilung des BAG vom 12.12.2012
BAG – Das BUNDESARBEITSGERICHT hat mit Urteil vom 23.3.2011, 4 AZR 300/09 über die Eingruppierung eines Religionslehrers im Kirchendienst an beruflichen Schulen nach der Vergütungsregelung für Religionslehrer VR/RL-SR – Bewährungsaufstieg
BAG – Rechtssprechung – Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien des Prozesses findet der TVöD Anwendung. Im Jahr 2009 setzte die Beklagte das Entgelt der Klägerin neu fest. Sie zahlte die
Tarifeinigung 2010 – Die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( § 11 ABD Teil A, 3.) verändert sich gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 ABD Teil A, 3. bei allgemeinen
Bundesministerium für Bildung und Forschung – Die Bildungsprämie fördert grundsätzlich Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit relevant sind, die wichtige Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht
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